Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2020/17/0001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021
Der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe setzt gemäß Paragraph 54 b, VStG voraus, dass die Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist (VwGH 20.2.2002, 2001/08/0088). Uneinbringlichkeit liegt dann vor, wenn der Bestrafte wirtschaftlich außerstande ist, die Geldstrafe zu bezahlen vergleiche VfSlg. 12.255 aus 1990,). Keine Uneinbringlichkeit liegt jedoch vor, wenn eine andere Person für die verhängte Geldstrafe haftet; dies ist etwa bei Ausspruch der Haftung einer juristischen Person gemäß Paragraph 9, Absatz 7, VStG der Fall. Erst wenn sich die Erfolglosigkeit der Vollstreckung gegen die haftende Person herausstellt, ist der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zulässig vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch zwei 1122 f).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L09