Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Die in Paragraph 52, Absatz eins, GSpG formulierten Tatbilder unterscheiden sich durch die tatbestandsmäßig umschriebene Handlung und in dem von ihnen typisierten Unrecht bereits deutlich von jenen Tatbildern, hinsichtlich deren Verwirklichung der EuGH in seiner Judikatur die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Sanktion verneint hat. Hier ist der Normzweck darin gelegen, eine unrechtmäßige Handlung zu unterbinden, die eine hohe Sozialschädlichkeit aufweist. Bei den in Paragraph 52, Absatz eins, GSpG umschriebenen Tatbildern handelt sich daher gerade nicht um die Verletzung einer bloßen Anmelde- oder Umtauschverpflichtung, sondern um die Beeinträchtigung gewichtiger öffentlicher Interessen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L03