Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Die Höhe der Summe der Strafen bemisst sich vorliegend danach, mit wie vielen Geräten (oder Eingriffsgegenständen) jeweils eine Übertretung begangen wurde. Da es sich bei der Bemessung jeder einzelnen Strafe gemäß Paragraph 52, Absatz 2, erster Strafsatz GSpG nur um eine Konstellation mit höchstens drei Geräten (oder Eingriffsgegenständen) handeln kann, beträgt bei drei Geräten (oder Eingriffsgegenständen) die höchstmögliche Summe der Geldstrafen EUR 30.000,--. Da nach der Judikatur des EuGH ein System, bei dem die Höhe der zu verhängenden Sanktion etwa von der Höhe der nicht gemeldeten Barmittel oder von der Anzahl der Arbeitnehmer abhängt, nicht per se unverhältnismäßig ist vergleiche zur Möglichkeit der Bemessung einer Sanktion anhand der Zahl der von der Nichteinhaltung bestimmter arbeitsrechtlicher Verpflichtungen betroffenen Arbeitnehmer: EuGH 12.9.2019, C-64/18, Maksimovic, Rn. 41, bzw. zur Bemessung der Sanktion nach der Höhe der nicht angemeldeten Barmittel: EuGH 16.7.2015, C-255/14, Chmielewski, Rn. 26), ist es unter Beachtung dieser Rechtsprechung auch nicht von vornherein unverhältnismäßig, wenn das Gesetz die Anzahl der Geräte (oder Eingriffsgegenstände), mit denen Übertretungen begangen worden sind, in den Strafrahmen und damit letztlich auch die Strafbemessung einfließen lässt. Es ist auch nicht zu erkennen, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen repressiven Maßnahmen die Grenzen dessen überschreiten, was zur Erreichung der mit diesen Rechtsvorschriften zulässigerweise verfolgten Ziele erforderlich ist vergleiche Chmielewski, Rn. 22).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L05