Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Der erste Strafsatz des Paragraph 52, Absatz 2, GSpG beinhaltet nicht nur eine klare Höchstgrenze für die einzelne Übertretung, sondern - das unterscheidet ihn von dem in der Rs. des EuGH, C-64/18, Maksimovic, einschlägigen Strafsatz des AVRAG - auch eine Obergrenze für die Summe der Strafen. Der Strafsatz ist nämlich auf Übertretungen mit bis zu drei Glücksspielgeräten (oder Eingriffsgegenständen) beschränkt, was von vornherein eine Maximalstrafdrohung bewirkt. Die Summe der Geldstrafen darf dreimal EUR 10.000 (d.h. EUR 30.000,--) nicht überschreiten. Es ist nicht ersichtlich, dass eine solche Strafdrohung angesichts des in den Tatbildern des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, GSpG typisierten Unrechts und des üblicherweise daraus erzielten finanziellen Vorteils unverhältnismäßig wäre.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L06