Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum VStG besteht zwischen der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe und der Geldstrafe insofern ein innerer Zusammenhang, als etwa bei der Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Beschuldigte die Übertretung vorsätzlich oder nur fahrlässig begangen hat: Würde etwa das Verwaltungsgericht eine behördlich festgesetzte Geldstrafe herabsetzen, weil anders als von der Behörde angenommen eine bloß fahrlässige Tatbegehung stattgefunden hat, so hätte dies auch in der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe Niederschlag zu finden vergleiche näher VwGH 28.5.2013, 2012/17/0567).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L13