Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2020/17/0001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist geeignet, die mit dem GSpG verfolgten Ziele der Verhinderung verbotener Glücksspiele zu erreichen und eine tatsächliche Befolgung der Vorschriften des GSpG sicherzustellen, weil die Bestimmung so ausgestaltet ist, dass sie abschreckend wirkt.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L04