Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.05.2020

Geschäftszahl

Ra 2020/17/0001

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021

Rechtssatz

Paragraph 52, Absatz 2, GSpG ist geeignet, die mit dem GSpG verfolgten Ziele der Verhinderung verbotener Glücksspiele zu erreichen und eine tatsächliche Befolgung der Vorschriften des GSpG sicherzustellen, weil die Bestimmung so ausgestaltet ist, dass sie abschreckend wirkt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L04