Verwaltungsgerichtshof
06.05.2020
Ra 2020/17/0001
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2020/17/0073 E 30.07.2021
Paragraph 52, Absatz 2, GSpG sieht weder eine Freiheitsstrafe vor, noch ist für die Verhängung einer Ersatzfreiheitsstrafe von Paragraph 16, Absatz 2, VStG Abweichendes vorgesehen vergleiche VwGH 28.5.2018, Ra 2018/17/0081). Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt daher maximal zwei Wochen pro Übertretung.
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020170001.L11