Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §4
EisbKrV 2012 §4 Abs1

Rechtssatz

Auf welche Art eine Eisenbahnkreuzung gesichert werden kann, legt Paragraph 4, EisbKrV 2012 fest, ohne dabei einer bestimmten Sicherungsart den Vorrang gegenüber einer anderen einzuräumen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0058). Die in Frage kommenden fünf Sicherungsarten sind in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins bis 5 EisbKrV 2012 taxativ aufgezählt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L01

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L01

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §35
EisbKrV 2012 §36
EisbKrV 2012 §37
EisbKrV 2012 §38
EisbKrV 2012 §39
EisbKrV 2012 §5
EisenbahnG 1957 §31
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Die Bestimmungen des 6. Abschnitts der EisbKrV 2012 (Paragraphen 35 bis 39 EisbKrV 2012) legen die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der jeweiligen Sicherungsart fest; die Überprüfung, ob diese vorliegen, ist Gegenstand der Sicherungsentscheidung nach Paragraph 5, EisbKrV 2012, erfolgt diese doch (u.a.) "nach Maßgabe der Zulässigkeit der einzelnen Arten der Sicherung gemäß den Paragraphen 35 bis 39, Hingegen ist die Festlegung der konkreten Ausgestaltung einer nach den genannten Bestimmungen angeordneten Sicherung (insbesondere nach Maßgabe der im 7. Abschnitt der EisbKrV 2012, den Paragraphen 40 bis 86, normierten "Anforderungen an die Sicherungsarten"), nicht Gegenstand des Sicherungsverfahrens nach Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957; dies wäre vielmehr in einem gesondert durchzuführenden Baugenehmigungsverfahren (Paragraphen 31 f, f, EisenbahnG 1957) zu behandeln (in diesem Sinne auch der Einführungserlass zur EisbKrV 2012 vom 27. August 2012, GZ BMVIT-265.000/0004-SCH2/2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L02

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L02

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Im Rahmen der Entscheidung über die Art der Sicherung iSd Paragraph 49, Absatz 2, EisenbahnG 1957 stellt die im Bereich der Eisenbahnkreuzung zulässige Geschwindigkeit auf der Bahn ein maßgebliches Kriterium dar, das im Sicherungsverfahren festzustellen ist vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L03

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L03

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbBBV 2009 §11 Abs16
EisbBBV 2009 §113
EisbBBV 2009 §113 Abs8
EisbKrV 2012 §4 Abs1
EisbKrV 2012 §5 Abs1
EisenbahnG 1957 §49

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2019/03/0058 E 23. Oktober 2019 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen eine örtlich zulässige Geschwindigkeit im Bereich der Eisenbahnkreuzung festgelegt und in geeigneter Weise dargestellt hat, die unter der "Streckenhöchstgeschwindigkeit" nach der Bau- und Betriebsbewilligung oder der sonst im Sinne des Paragraph 113, EisbBBV 2009 zulässigen Geschwindigkeit liegt, ist diese örtlich zulässige Geschwindigkeit der Entscheidung über die Art der Sicherung zu Grunde zu legen vergleiche VwGH 8.4.2019, Ro 2018/03/0014).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L04

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L04

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EisbKrV 1961 dürfen gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV 2012 angepasst werden können. Ausgehend davon kommt eine Anpassung der bestehenden Anlage allerdings nur in Betracht, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet werden kann vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L05

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L05

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung vergleiche den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können vergleiche den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L06

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L06

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

93 Eisenbahn

Norm

EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
EisbKrV 2012 §102 Abs4
EisbKrV 2012 §102 Abs5

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 3

Stammrechtssatz

Wenn eine Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, erster Satz EisbKrV 2012 vorzunehmen ist, ist dabei gemäß Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz leg. cit. nicht nur über die erforderliche Art der Sicherung gemäß dieser Verordnung, sondern zugleich auch (wie sich aus dem Wort "beziehungsweise" ableiten lässt) darüber zu entscheiden, ob die bestehende Art der Sicherung nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 beibehalten werden kann. Dieser Verpflichtung, auch über die Beibehaltung dieser Sicherung zu entscheiden, korrespondiert der Anspruch eines Eisenbahnunternehmens auf Beibehaltung nach Maßgabe der einschlägigen Rechtsvorschriften. Die Überprüfungsverpflichtung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 bezieht sich somit stets auch auf die Frage der Beibehaltung einer bestehenden Sicherung im genannten Sinn. Aus rechtlicher Sicht zählt diese Frage der Beibehaltung zur Frage der Festlegung der Sicherung nach Paragraph 102, Absatz eins, zweiter Satz EisbKrV 2012 und lässt sich daher davon nicht trennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L07

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L07

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28 Abs2
VwGVG 2014 §28 Abs3

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2015/08/0032 E 12. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Das Verwaltungsgericht hat zwar grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war vergleiche insbesondere Paragraph 28, Absatz 2 und 3 VwGVG). Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die "Sache" des bekämpften Bescheids; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032; mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L08

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L08

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2019/19/0006 E 21. Mai 2019 RS 18

Stammrechtssatz

Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist vergleiche etwa VwGH 12.9.2018, Ra 2015/08/0032). In Fällen jedoch, in denen ein Abspruch notwendige Grundlage ("Vorstufe") für die weiteren in der Entscheidung enthaltenen Aussprüche darstellt, liegt eine Trennbarkeit der Spruchpunkte nicht vor vergleiche VwGH 24.7.2014, 2013/07/0270; 24.6.2015, 2012/10/0184; 27.8.2002, 99/10/0019).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L09

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L09

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0032 E 9. September 2015 VwSlg 19189 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4 Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L10

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L10

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §38 Abs1
EisbKrV 2012 §38 Abs3
EisbKrV 2012 §4 Abs1 Z4
EisbKrV 2012 §4 Abs2
EisenbahnG 1957 §49 Abs2

Rechtssatz

Wenn die Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, EisbKrV 2012 angeordnet wird, ist gleichzeitig die Ausführungsart (Voll- oder Halbschranken) festzulegen. Weiters ist bei Vorliegen der in Paragraph 38, Absatz 3, erster Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen zugleich auch auszusprechen, dass die Sicherungsanlage als Vollschranken ausgeführt werden muss, und dass die Schrankenbäume von vier- oder mehrteiligen Schrankenanlagen - bei Vorliegen der in Paragraph 38, Absatz 3, zweiter Satz EisbKrV 2012 normierten Voraussetzungen - versetzt zu schließen sind. Die Anordnung der Sicherung durch Lichtzeichen mit Schranken ist daher notwendige Voraussetzung und damit Grundlage (Vorstufe) für die Festlegung, wie diese Sicherungsanlage gemäß den genannten Bestimmungen auszuführen ist. Die Anordnung, dass eine Eisenbahnkreuzung durch Lichtzeichen mit Schranken iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 zu sichern ist, verlangt also die weitere Festlegung der Ausführung und der Schließmodalitäten nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV 2012, und es ist kein Abspruch nach Paragraph 4, Absatz 2, EisbKrV 2012 möglich, ohne dass - zuvor - die Sicherung als solche nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4, EisbKrV 2012 festgelegt wurde. Da es sich aus rechtlicher Sicht sohin um voneinander nicht trennbare Absprüche handelt, war das VwG trotz des eingeschränkten Anfechtungsumfangs nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, auch zu prüfen, ob die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung überhaupt durch Lichtzeichen mit Schranken zu sichern ist vergleiche VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032, mwN).

Schlagworte

Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L11

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L11

Rechtssatz für Ra 2019/03/0076

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
93 Eisenbahn

Norm

AVG §52
AVG §59 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs1
EisbKrV 2012 §102 Abs3
  1. AVG § 52 heute
  2. AVG § 52 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 52 gültig von 01.01.2002 bis 27.11.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  4. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 52 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 52 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 52 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 4

Stammrechtssatz

Der Spruch der auf Basis der Überprüfung nach Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012 ergehenden verwaltungsbehördlichen Entscheidung hat jedenfalls aus folgenden Spruchteilen zu bestehen: Im ersten Spruchteil ist anzuordnen, welche Sicherung die in Rede stehende Eisenbahnkreuzung nach den Vorschriften der EisbKrV 2012 aufzuweisen hat. Im zweiten Spruchteil sind folgende Fälle zu unterscheiden: Kann die bestehende Anlage nicht beibehalten werden, ist eine angemessene Ausführungsfrist für die notwendigen Änderungen festzusetzen, die spätestens 17 Jahre ab Inkrafttreten der EisbKrV 2012 endet. Sollte aber die bestehende Sicherung bereits der im ersten Spruchteil angeordneten Art der Sicherung entsprechen, ist auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden kann. In diesem Fall bedarf es weder der Festsetzung einer Ausführungsfrist noch einer Festlegung, wie lange die Beibehaltung der Bestandanlage zulässig ist. Entspricht die bestehende Sicherung zwar nicht der im ersten Teil angeordneten Art der Sicherung, erfüllt sie aber die Voraussetzungen des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012, so hat die Behörde im zweiten Teil ihrer Entscheidung auszusprechen, dass die bestehende Anlage beibehalten werden darf. Dabei hat sie jedenfalls bestimmt anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt die Beibehaltung erfolgen darf. Dementsprechend ist in jenen Fällen, in denen die Anlage bis zum Ablauf der technischen Nutzungsdauer beibehalten werden darf, ein auf sachverständiger Grundlage ermittelter Endtermin auszusprechen. Darf die Anlage im Sinne des Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 "längstens 17 Jahre ab Inkrafttreten der Verordnung" beibehalten werden, so ist anzugeben, bis zu welchem Termin diese Höchstfrist fallbezogen ausgeschöpft werden darf. Die so präzise umschriebene Beibehaltungsdauer ist damit gleichzeitig auch die Ausführungsfrist für die Anpassung der Anlage an die im ersten Spruchteil angeordnete Art der Sicherung, sodass mit Ablauf der Beibehaltungsdauer der gesetzmäßige Zustand entsprechend dem ersten Spruchteil der Entscheidung hergestellt sein muss.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Diverses Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L12

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020

Dokumentnummer

JWR_2019030076_20200128L12