Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2015/03/0032 E 9. September 2015 VwSlg 19189 A/2015 RS 5

Stammrechtssatz

Wird im Fall, dass eine die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht fixierende behördliche Entscheidung nicht aus trennbaren Absprüchen besteht, vor dem Verwaltungsgericht (wenn auch ausdrücklich bzw in beharrender Weise) lediglich ein Teil - etwa eine im Abspruch enthaltene Nebenbestimmung (eine Befristung, Bedingung, Auflage) - in Beschwerde gezogen (bekämpft bzw angefochten), ist das Verwaltungsgericht trotzdem befugt, auch zu prüfen, ob die anderen davon nicht trennbaren, aber ausdrücklich unbekämpft gelassenen Teile des verwaltungsbehördlichen Abspruches rechtskonform sind.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L10