Verwaltungsgerichtshof
28.01.2020
Ra 2019/03/0076
Bestehende Schranken- und Lichtzeichenanlagen nach der EisbKrV 1961 dürfen gemäß Paragraph 102, Absatz 3, EisbKrV 2012 unter bestimmten Voraussetzungen beibehalten werden, sofern sie an die Bestimmungen der Paragraphen 65, 66, 67, 70 bis 73 und 75 EisbKrV 2012 angepasst werden können. Ausgehend davon kommt eine Anpassung der bestehenden Anlage allerdings nur in Betracht, wenn die Bestandanlage fahrtbedingt angeschaltet werden kann vergleiche VwGH 29.5.2018, Ra 2018/03/0037).
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L05