Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.2020

Geschäftszahl

Ra 2019/03/0076

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2018/03/0017 E 5. September 2018 RS 2

Stammrechtssatz

Die Verwaltungsbehörde hat Eisenbahnkreuzungen nicht nur bezüglich der erforderlichen Art der Sicherung vergleiche den ersten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012), sondern gleichzeitig auch dahin zu überprüfen, ob die bestehenden Sicherungseinrichtungen (nach Maßgabe der Absatz 3 bis 5 des Paragraph 102, EisbKrV 2012 mit entsprechenden Anpassungen) beibehalten werden können vergleiche den zweiten Halbsatz des zweiten Satzes des Paragraph 102, Absatz eins, EisbKrV 2012).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019030076.L06