Zur Qualifikation einer Baulichkeit als Stiegenhausvorbau iSd § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 28. Juni 2005, 2004/05/0025, zu einem in ein Stiegenhaus eingebauten Aufzugsschacht ausgesprochen, es ist davon auszugehen, dass nicht jedwede Verwendung von Teilen eines Stiegenhauses zu anderen Zwecken als jenen, für die ein Stiegenhaus seiner Bestimmung nach dient, die Anwendung des § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO bewirken kann. Wenn § 84 Abs. 2 lit. a Wr BauO von "Stiegenhausvorbauten" spricht, so liegt dem ein funktionales Element zu Grunde. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Bauteile zu nichts anderem dienen dürfen als dazu, die verschiedenen Geschoße erreichen zu können.Zur Qualifikation einer Baulichkeit als Stiegenhausvorbau iSd Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 28. Juni 2005, 2004/05/0025, zu einem in ein Stiegenhaus eingebauten Aufzugsschacht ausgesprochen, es ist davon auszugehen, dass nicht jedwede Verwendung von Teilen eines Stiegenhauses zu anderen Zwecken als jenen, für die ein Stiegenhaus seiner Bestimmung nach dient, die Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bewirken kann. Wenn Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO von "Stiegenhausvorbauten" spricht, so liegt dem ein funktionales Element zu Grunde. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Bauteile zu nichts anderem dienen dürfen als dazu, die verschiedenen Geschoße erreichen zu können.