Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §80 Abs1;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §2 Abs9 lita;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs4;

Rechtssatz

"Kleinanlagen" im Sinne des Wr GaragenG 1957 können, müssen aber nicht Baulichkeiten sein. Dabei ist auch auf die Bestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, Wr BauO Bedacht zu nehmen (Definition der "bebauten Fläche").

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X01

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X01

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
L82259 Garagen Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litc;
BauO Wr §76 Abs10;
BauO Wr §80 Abs1;
BauRallg;
GaragenG Wr 1957 §4 Abs6;

Rechtssatz

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die Behörde die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Wr GaragenG 1957 in Zusammenschau mit jener des Paragraph 80, Absatz eins, Wr BauO gelesen und die "ohne Errichtung von Baulichkeiten bloß durch Inanspruchnahme (Zuweisung) einer Bodenfläche (Befestigung)" hergestellten Pflichtstellplätze mangels Vorliegens eines Gebäudes oder raumbildender wie raumergänzender Baumaßnahmen nicht in die bebaute Fläche im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Wr BauO mit eingerechnet hat, weil es sich dabei um eine jener "gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen" handelt, auf die in Paragraph 4, Absatz 6, erster Satz Wr GaragenG 1957 ausdrücklich verwiesen wird. Folglich können die geplanten Kfz-Einstellplätze auch keine Überschreitung des für das gegenständliche Grundstück unstrittig nach Paragraph 76, Absatz 10, Wr BauO bestimmten Ausmaßes der bebauten Fläche und sohin keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes bewirken.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X02

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X02

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §84 Abs2 lita;

Rechtssatz

Zur Qualifikation einer Baulichkeit als Stiegenhausvorbau iSd Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem E vom 28. Juni 2005, 2004/05/0025, zu einem in ein Stiegenhaus eingebauten Aufzugsschacht ausgesprochen, es ist davon auszugehen, dass nicht jedwede Verwendung von Teilen eines Stiegenhauses zu anderen Zwecken als jenen, für die ein Stiegenhaus seiner Bestimmung nach dient, die Anwendung des Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO bewirken kann. Wenn Paragraph 84, Absatz 2, Litera a, Wr BauO von "Stiegenhausvorbauten" spricht, so liegt dem ein funktionales Element zu Grunde. Dies bedeutet, dass die entsprechenden Bauteile zu nichts anderem dienen dürfen als dazu, die verschiedenen Geschoße erreichen zu können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X03

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X03

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs6;
BauO Wr §84 Abs2 lita;

Rechtssatz

Aus dem verfahrensgegenständlichen Einreichplan ist ersichtlich, dass auf dem oberen Abschluss des Stiegenhauses nicht nur eine Dachterrasse mit abschließender Brüstung aus Stahlbeton geplant ist (über dem Teil des Stiegenhauses, der sich als "Vorbau" darstellte), sondern auch (im Anschluss an die Terrasse) ein Dachaufbau aufgesetzt ist (in der Ebene der Gebäudefront ohne den Stiegenhausvorbau). Das Stiegenhaus dient im gegenständlichen Fall nicht mehr ausschließlich der Erreichung der verschiedenen Geschoße, wie etwa bei einem Stiegenhaus samt Aufzug, sondern auch als "Grundlage" für die Dachterrasse und weitere Wohnräume. Allerdings wurde der Nachbar dadurch in seinem Nachbarrecht auf die flächenmäßige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes deshalb nicht verletzt, weil unter dem Dachgeschoß tatsächlich ein Stiegenhaus vorhanden ist und damit die bebaute Fläche des "Stiegenhausvorbaues" außer Betracht zu bleiben hat. Das Stiegenhaus (samt dem "Terassenaufbau") ist aber in die Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X04

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X04

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0089 E 21. Dezember 2010 RS 1

Stammrechtssatz

Bei den in Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO genannten Aufbauten "im unbedingt notwendigen Ausmaß" kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte bautechnische Ausführung erfolgt. Vielmehr ist jede dem Stand der Technik entsprechende architektonische Ausführung im unbedingt notwendigen Ausmaß zulässig. Die Wortfolge "im unbedingt notwendigen Ausmaß" bedeutet im gegebenen Zusammenhang daher nicht, dass die Überschreitung nur dann zulässig ist, wenn sie nicht durch eine andere Planung vermieden werden kann, vielmehr handelt es sich hierbei um ein an der Funktion der Stiegenhäuser und Aufzugstriebwerksräume orientiertes Ausmaß (Hinweis E vom 20. Juni 1995, 94/05/0172).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X05

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X05

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/05/0104 E 31. Jänner 2012 RS 3

Stammrechtssatz

Es kann nicht gesagt werden, dass eine Überschreitung iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO nur dann "unbedingt notwendig" ist, wenn ohne diese eine Durchführung des Bauvorhabens nicht ("oder nur in unverhältnismäßiger Weise") möglich wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X06

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X06

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0278 E 27. Mai 2009 RS 1

Stammrechtssatz

Durch die bloße Möglichkeit der Einsichtnahme auf eine Front von der Nachbarliegenschaft aus wird diese nicht zu einer der Nachbarliegenschaft zugekehrten Front (Hinweis aud das hg. Erkenntnis vom 4. September 2001, Zl. 2001/05/0154).

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Abstandsvorschriften BauRallg5/1/1 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X07

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X07

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein

Norm

BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/05/0155 E 16. Dezember 2008 RS 2

Stammrechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage der Auslegung des Ausdruckes "einzelne Dachgauben" in Paragraph 81, Absatz 6, Wr. BauO maßgeblich, dass nicht der Eindruck einer geschlossenen Front erweckt wird (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0282, mit näherer Darstellung der Vorjudikatur) und dass keine raumübergreifende, durchgehende Auskragung des Dachraumes erfolgt (Hinweis auf die hg. Erkenntnisse vom 15. September 1992, Zl. 92/05/0044, und vom 27. August 1996, Zl. 96/05/0186).

Schlagworte

Baubewilligung BauRallg6 Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X08

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X08

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/05/0186 E 27. August 1996 RS 3 (hier: nur der erste Satz)

Stammrechtssatz

Sind über eine Gebäudelänge von ca 20 m vier Dachgauben in einer Länge von jeweils 2 m vorgesehen, ergibt sich daraus nicht, daß die Dachgauben den Eindruck einer geschlossenen Front machen. Es ist aus dem E 26.6.1990, 90/05/0034, nicht abzuleiten, daß Dachgauben immer nur dann keinen Eindruck einer geschlossenen Front vermitteln, wenn ihre Länge insgesamt maximal ein Drittel der gesamten Frontlänge ausmacht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X09

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X09

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §81 Abs6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/05/0034 E 26. Juni 1990 RS 9

Stammrechtssatz

Eine Gaube (Gaupe) mit einem äußeren Umriß von 4,3 m ist bei einer Frontlänge des Gebäudes von 12,5 m noch als zulässig iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X10

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X10

Rechtssatz für 2011/05/0107

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

11

Geschäftszahl

2011/05/0107

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien

Norm

BauO Wr §134a Abs1 litb;
BauO Wr §81 Abs4;
BauO Wr §81 Abs6;
BauRallg;

Rechtssatz

Dass laut Einreichplan beinahe das ganze Badezimmer der Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 11,74 m² im Dachaufbau Platz findet und somit einen vollwertigen Teil dieses Wohnraumes bildet, bewirkt, dass in diesem Bereich des Bauvorhabens eine durchgehende Auskragung des Dachraumes gegeben ist. Schließlich erfüllt der Dachaufbau hier auch noch die zusätzliche Funktion, die vor dem Badezimmer liegende Dachterrasse zu erschließen, die nur über die in diesem Bauteil situierten Türen zu erreichen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0282). Damit muss aber dieser Teil des Wohngebäudes in die Berechnung der Gebäudehöhe einbezogen werden.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Gebäudehöhe BauRallg5/1/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2011050107.X11

Im RIS seit

22.10.2012

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2012

Dokumentnummer

JWR_2011050107_20120925X11