Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2011/05/0107
GRS wie 90/05/0034 E 26. Juni 1990 RS 9
Eine Gaube (Gaupe) mit einem äußeren Umriß von 4,3 m ist bei einer Frontlänge des Gebäudes von 12,5 m noch als zulässig iSd Paragraph 81, Absatz 6, Wr BauO zu beurteilen.