Verwaltungsgerichtshof
25.09.2012
2011/05/0107
Dass laut Einreichplan beinahe das ganze Badezimmer der Dachgeschoßwohnung mit einer Größe von 11,74 m² im Dachaufbau Platz findet und somit einen vollwertigen Teil dieses Wohnraumes bildet, bewirkt, dass in diesem Bereich des Bauvorhabens eine durchgehende Auskragung des Dachraumes gegeben ist. Schließlich erfüllt der Dachaufbau hier auch noch die zusätzliche Funktion, die vor dem Badezimmer liegende Dachterrasse zu erschließen, die nur über die in diesem Bauteil situierten Türen zu erreichen ist (Hinweis E vom 29. Jänner 2008, 2006/05/0282). Damit muss aber dieser Teil des Wohngebäudes in die Berechnung der Gebäudehöhe einbezogen werden.