Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2011/05/0107

Rechtssatz

Aus dem verfahrensgegenständlichen Einreichplan ist ersichtlich, dass auf dem oberen Abschluss des Stiegenhauses nicht nur eine Dachterrasse mit abschließender Brüstung aus Stahlbeton geplant ist (über dem Teil des Stiegenhauses, der sich als "Vorbau" darstellte), sondern auch (im Anschluss an die Terrasse) ein Dachaufbau aufgesetzt ist (in der Ebene der Gebäudefront ohne den Stiegenhausvorbau). Das Stiegenhaus dient im gegenständlichen Fall nicht mehr ausschließlich der Erreichung der verschiedenen Geschoße, wie etwa bei einem Stiegenhaus samt Aufzug, sondern auch als "Grundlage" für die Dachterrasse und weitere Wohnräume. Allerdings wurde der Nachbar dadurch in seinem Nachbarrecht auf die flächenmäßige Ausnutzbarkeit des Bauplatzes deshalb nicht verletzt, weil unter dem Dachgeschoß tatsächlich ein Stiegenhaus vorhanden ist und damit die bebaute Fläche des "Stiegenhausvorbaues" außer Betracht zu bleiben hat. Das Stiegenhaus (samt dem "Terassenaufbau") ist aber in die Berechnung der Gebäudehöhe einzubeziehen.