Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.09.2012

Geschäftszahl

2011/05/0107

Rechtssatz

Es kann keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die Behörde die Anrechnungsbestimmung des Paragraph 4, Absatz 6, Wr GaragenG 1957 in Zusammenschau mit jener des Paragraph 80, Absatz eins, Wr BauO gelesen und die "ohne Errichtung von Baulichkeiten bloß durch Inanspruchnahme (Zuweisung) einer Bodenfläche (Befestigung)" hergestellten Pflichtstellplätze mangels Vorliegens eines Gebäudes oder raumbildender wie raumergänzender Baumaßnahmen nicht in die bebaute Fläche im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 80, Absatz eins, Wr BauO mit eingerechnet hat, weil es sich dabei um eine jener "gesetzlichen Ausnutzbarkeitsbestimmungen" handelt, auf die in Paragraph 4, Absatz 6, erster Satz Wr GaragenG 1957 ausdrücklich verwiesen wird. Folglich können die geplanten Kfz-Einstellplätze auch keine Überschreitung des für das gegenständliche Grundstück unstrittig nach Paragraph 76, Absatz 10, Wr BauO bestimmten Ausmaßes der bebauten Fläche und sohin keine Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts des Nachbarn auf Einhaltung der Bestimmungen über die flächenmäßige Ausnutzbarkeit eines Bauplatzes bewirken.