Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VStG §44a Z2;

Rechtssatz

Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG stellt eine gesetzliche Grundlage für die Durchführung eines Administrativerfahrens dar, dessen Gegenstand ein Antrag auf Erteilung einer Außenabflugbewilligung bzw einer Außenlandebewilligung bildet. Paragraph 9, Absatz 2, leg cit stellt jedoch keine solche Verhaltensnorm dar, die als verletzte Verwaltungsvorschrift iSd Paragraph 44 a, Ziffer 2, VStG in Betracht kommen könnte. Dies gilt auch für Paragraph 169, Absatz eins, Ziffer eins, LuftfahrtG, der keine selbständigen Straftatbestände enthält und insbesondere nicht die Strafbarkeit im Falle eines Verstoßes gegen Bestimmungen eines Bewilligungsbescheids nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG normiert (Hinweis E vom 11. Dezember 1996, 94/03/0086, E vom 20. Mai 1998, 96/03/0174, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X01

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X01

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VStG §31 Abs1;
VStG §32 Abs2;
VStG §44a Z2;
  1. VStG § 31 heute
  2. VStG § 31 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 31 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 31 gültig von 26.03.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 31 gültig von 01.01.1999 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. VStG § 31 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  7. VStG § 31 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VStG § 32 heute
  2. VStG § 32 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 32 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 32 gültig von 01.01.1999 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 32 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde als übertretene Norm Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG angeführt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die verletzten Verwaltungsvorschriften dahingehend richtigstellte, dass dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG (wo Gebote normiert werden und sich daraus die damit korrespondierenden Verbote ergeben) zur Last gelegt wird, ist sie ihrer sie auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung treffenden Verpflichtung nachgekommen (Hinweis E vom 15. September 1999, 99/03/0332; E vom 25. März 2009, 2009/03/0024, beide mwH), worin keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" gesehen werden kann (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0096, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X02

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X02

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;

Rechtssatz

Aus Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG ergibt sich das Gebot, zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen nur Flugplätze zu benützen, sofern sich in Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG nichts anderes ergibt. Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) sind nach Absatz 2, des Paragraph 9, leg cit nur mit der dort geregelten Bewilligung zulässig. Dazu tritt (wie seine Formulierung zeigt: "außerdem nur zulässig") das Gebot des Absatz 4, des Paragraph 9, LuftfahrtG, wonach für die Benützung einer Landfläche für eine Außenlandung oder einen Außenabflug iSd Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG das Einverständnis - somit die Zustimmung - des über das Grundstück Verfügungsberechtigten erforderlich ist. Daraus ergibt sich, dass derjenige, der eine Außenlandung bzw einen Außenabflug in Aussicht nimmt, zusätzlich zum Besitz der nach Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG erforderlichen Bewilligung das Einverständnis des Bewilligungsberechtigten der Landfläche einzuholen hat, die für den Abflug bzw die Landung benützt werden soll.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X03

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X03

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;

Rechtssatz

Während es nach Paragraph 9, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, LuftfahrtG darauf ankommt, dass für eine Außenlandung bzw eine Außenabflug eines Zivilluftfahrzeugs die erforderliche Bewilligung eingeholt wurde, kommt es nach Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG darauf an, dass (zudem) das Einverständnis des Verfügungsberechtigten für die Benützung eines Grundstücks für die Außenlandung bzw den Außenabflug eingeholt wurde. Damit betreffen Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG mit seinem Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einerseits, und Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG andererseits, Verhaltensweisen, die sich in ihren wesentlichen Elementen unterscheiden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X04

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X04

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

19/05 Menschenrechte
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
MRKZP 07te Art4;

Rechtssatz

Dem Beschuldigten wurde mit dem Vorwurf der beiden Übertretungen nach Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG mit seinem Verweis auf Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG einerseits und Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG andererseits nicht zur Last gelegt, diese Bestimmungen mit demselben Verhalten übertreten zu haben (Hinweis EGMR (Große Kammer) vom 10. Februar 2009, Appl 14939/03, Zolotukhin gegen Russland, Rz 70 ff, insb 82; EGMR vom 16. Juni 2009, Appl 13079/03, Ruotsalainen gegen Finnland, Rz 48 ff, insb 82; EGMR vom 25. Juni 2009, Appl 55759/07, Maresti gegen Kroatien, Rz 62 ff, ; vergleiche weiters VfGH vom 2. Juli 2009, VfSlg 18.833, insb Pkte römisch drei.3. ff, römisch drei.5.; hg E vom 25. Februar 2009, 2008/07/0182, mwH; hg E vom 16. September 2007, 2007/05/0304). Damit tritt die Frage nicht in den Blick, ob dem Vorwurf der Übertretung des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG das Doppelbestrafungsverbot des Artikel 4, des 7. MRKZP entgegen stand, weil dem Beschuldigten bereits die Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG zur Last gelegt wurde, und damit der Unrechts- und Schuldgehalt des Täterverhaltens bereits vollständig erschöpft wurde. Schon deshalb ist eine vom Beschuldigten gerügte Doppelbestrafung nicht gegeben. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass in dem in Rede stehenden Außenlandebewilligungsbescheid gemäß Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG auf das sich aus Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG ergebende zusätzliche Gebot (im Sinne einer "Bedingung") Bedacht genommen wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X05

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X05

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine Jagdhütte zur Alp- und Forstwirtschaft zähle, weil sich der Aufgaben- und Wirkungsbereich eines Jägers mit dem eines Hirten überschneide, ferner eine Alp- oder Jagdhütte einen notwendigen Bestandteil zur Setzung zielgerichteter und laufender Aktivitäten betreffend die Alpwirtschaft darstelle, eine Jagdhütte wesentliches Moment zur Betreibung einer Alpwirtschaft darstelle und ohne Jagdhütten die Infrastruktur für die Alpwirtschaft nicht gegeben wäre (Alphütten dienten zur Lagerung von Gerätschaften und böten Schutz und Gelegenheit für Nächtigungen ) und mitunter zu Versorgungszwecken ein Wasserschlauch zur Alphütte gelegt werden und dieser für Wartungszwecke mit einem Hubschrauber angeliefert werden müsse, übersieht sie, dass mit dem Begriff "Alpwirtschaft" in der Außenlandebewilligung offensichtlich "Almwirtschaft" gemeint ist. Unter "Alm" wird eine "Viehweide im Gebirge mit Behausung" bzw eine "Bergweide" verstanden, die Bewirtschaftung einer solchen Weide ist - ebenfalls wie die in der Außenlandebewilligung angeführt Forstwirtschaft - unzweifelhaft vom Bereich der Jagd zu unterscheiden. Von daher macht der Bf nicht mit Erfolg geltend, dass die Jagdhütte, bei der die Außenlandung bzw der Außenabflug stattfand, dem Bereich der Alpwirtschaft zuzurechnen wäre.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X06

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X06

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;

Rechtssatz

Der Beschuldigte hat die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Benützung der Landfläche für die Außenlandung und den Außenabflug nicht selbst eingeholt. Vielmehr hat sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass ein Dritter diese Genehmigung für den vorliegenden Fall eingeholt hätte. Wenn sich der Beschuldigte darauf verließ, dass ein Dritter die Genehmigung eingeholt hat, wurde er aber der Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG nicht gerecht, die die Einholung des Einverständnisses demjenigen aufträgt, der die Außenlandung bzw den Außenabflug in Aussicht nimmt. Damit hätte sich der Beschuldigte vor Durchführung der Außenlandung und des Außenabflugs jedenfalls selbst vergewissern müssen, ob die Einwilligung zur Benützung der Landfläche hiefür tatsächlich gegeben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X07

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X07

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VStG §27 Abs1;
VStG §51 Abs1;
  1. VStG § 51 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VStG § 51 gültig von 01.11.2009 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2008
  3. VStG § 51 gültig von 01.01.2002 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 51 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 51 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  6. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 666/1993
  7. VStG § 51 gültig von 01.10.1993 bis 30.09.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 755/1992
  8. VStG § 51 gültig von 01.02.1991 bis 30.09.1993

Rechtssatz

Da die in Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG geregelte Einwilligung auf die Landfläche abstellt, die für Außenlandungen und Außenabflüge benützt werden soll, wird das sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebende Gebot an dem Ort verletzt, wo sich diese Landfläche befindet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X08

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X08

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Nach Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen grundsätzlich die Person verantwortlich ist, die zur Vertretung nach außen berufen ist. In der Übertragung von bestimmten Aufgaben innerhalb eines Unternehmens - die Beschwerde weist darauf hin, dass der Chefpilot für die Einhaltung aller gesetzlichen Bestimmungen, welche einen Flugbetrieb betreffen, verantwortlich ist - liegt nicht die Übertragung der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit iSd Paragraph 9, VStG (Hinweis E vom 30. Juni 2011, 2011/03/0078). Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz 4, VStG ist eine nachweisliche Zustimmung des zum verantwortlichen Beauftragten bestellten erforderlich. Die Wichtigkeit der Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit erfordert es, dass die Bestellung zum verantwortlichen Beauftragten und die damit übereinstimmende Zustimmung so erklärt werden, dass kein Zweifel an deren Inhalt entsteht. Dass der Chefpilot eine auf die Übernahme der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit abstellende nachweisliche Zustimmung abgegeben hätte, wird vom Beschuldigten nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich. Eine solche Erklärung vermag nicht dadurch ersetzt zu werden, dass der Chefpilot das Flugbetriebshandbuch erstellt und bei der Behörde eingereicht habe. Ob vorliegend auch der Pilot, der die Außenlandung bzw den Außenabflug durchführte, zur Verantwortung gezogen werden kann, vermag an der Verantwortlichkeit des Beschuldigten als handelsrechtlicher Geschäftsführer des in Rede stehenden Unternehmens iSd Paragraph 9, Absatz eins, VStG nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X09

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X09

Rechtssatz für 2010/03/0065

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

2010/03/0065

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2;
LuftfahrtG 1958 §9 Abs4;
VStG §21;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/03/0171 E 30. September 2010 RS 3

Stammrechtssatz

Ist es dem Beschuldigten nicht gelungen, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen, kann von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des Paragraph 21, VStG nicht gesprochen werden (Hinweis E vom 27. Juni 2007, 2005/03/0166, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2012:2010030065.X10

Im RIS seit

19.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015

Dokumentnummer

JWR_2010030065_20121022X10