Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2010/03/0065

Rechtssatz

Im erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde als übertretene Norm Paragraph 9, Absatz 2, LuftfahrtG angeführt. Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die verletzten Verwaltungsvorschriften dahingehend richtigstellte, dass dem Beschuldigten eine Übertretung des Paragraph 9, Absatz eins und des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG (wo Gebote normiert werden und sich daraus die damit korrespondierenden Verbote ergeben) zur Last gelegt wird, ist sie ihrer sie auch nach Ablauf der Verfolgungsverjährung treffenden Verpflichtung nachgekommen (Hinweis E vom 15. September 1999, 99/03/0332; E vom 25. März 2009, 2009/03/0024, beide mwH), worin keine "Auswechslung wesentlicher Teile des Sachverhalts" gesehen werden kann (Hinweis E vom 29. Oktober 2009, 2008/03/0096, mwH).