Verwaltungsgerichtshof
22.10.2012
2010/03/0065
Der Beschuldigte hat die Zustimmung des Verfügungsberechtigten zur Benützung der Landfläche für die Außenlandung und den Außenabflug nicht selbst eingeholt. Vielmehr hat sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass ein Dritter diese Genehmigung für den vorliegenden Fall eingeholt hätte. Wenn sich der Beschuldigte darauf verließ, dass ein Dritter die Genehmigung eingeholt hat, wurde er aber der Regelung des Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG nicht gerecht, die die Einholung des Einverständnisses demjenigen aufträgt, der die Außenlandung bzw den Außenabflug in Aussicht nimmt. Damit hätte sich der Beschuldigte vor Durchführung der Außenlandung und des Außenabflugs jedenfalls selbst vergewissern müssen, ob die Einwilligung zur Benützung der Landfläche hiefür tatsächlich gegeben war.