Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2010/03/0065

Rechtssatz

Da die in Paragraph 9, Absatz 4, LuftfahrtG geregelte Einwilligung auf die Landfläche abstellt, die für Außenlandungen und Außenabflüge benützt werden soll, wird das sich aus dieser gesetzlichen Bestimmung ergebende Gebot an dem Ort verletzt, wo sich diese Landfläche befindet.