Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.2012

Geschäftszahl

2010/03/0065

Rechtssatz

Wenn die Beschwerde vorbringt, dass eine Jagdhütte zur Alp- und Forstwirtschaft zähle, weil sich der Aufgaben- und Wirkungsbereich eines Jägers mit dem eines Hirten überschneide, ferner eine Alp- oder Jagdhütte einen notwendigen Bestandteil zur Setzung zielgerichteter und laufender Aktivitäten betreffend die Alpwirtschaft darstelle, eine Jagdhütte wesentliches Moment zur Betreibung einer Alpwirtschaft darstelle und ohne Jagdhütten die Infrastruktur für die Alpwirtschaft nicht gegeben wäre (Alphütten dienten zur Lagerung von Gerätschaften und böten Schutz und Gelegenheit für Nächtigungen ) und mitunter zu Versorgungszwecken ein Wasserschlauch zur Alphütte gelegt werden und dieser für Wartungszwecke mit einem Hubschrauber angeliefert werden müsse, übersieht sie, dass mit dem Begriff "Alpwirtschaft" in der Außenlandebewilligung offensichtlich "Almwirtschaft" gemeint ist. Unter "Alm" wird eine "Viehweide im Gebirge mit Behausung" bzw eine "Bergweide" verstanden, die Bewirtschaftung einer solchen Weide ist - ebenfalls wie die in der Außenlandebewilligung angeführt Forstwirtschaft - unzweifelhaft vom Bereich der Jagd zu unterscheiden. Von daher macht der Bf nicht mit Erfolg geltend, dass die Jagdhütte, bei der die Außenlandung bzw der Außenabflug stattfand, dem Bereich der Alpwirtschaft zuzurechnen wäre.