Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
2005/17/0086
Entscheidungsdatum
07.11.2005
Index
E3R E03102000
E3R E03203000
E3R E03605100
E3R E03605900
E3R E03606200
E3R E03703000
E6J
19/05 Menschenrechte
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
Norm
31985R2220 Sicherheiten landwirtschaftliche Erzeugnisse Art24 Abs1 idF 31987R1181;
31987R1181 Nov-31985R2220;
31999R2461 StillFlStützDV Art13 Abs4;
61993CJ0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB;
ABGB §1;
MRK Art6;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 94/17/0278 E 23. September 1994 RS 7
[Hier nur zweiter und dritter Satz; weiters: Der Ausspruch des
Verfalles eines Teiles der Sicherheit ist im Beschwerdefall die
Konsequenz der Nichteinhaltung der Verpflichtung des Art. 13 Abs.
4 der Verordnung (EG) Nr. 2461/1999, wobei mit den in der
gegenständlichen Verordnung angeordneten Verpflichtungen die
Gefahr ausgeschlossen werden soll, dass Ausgangserzeugnisse einer
Endverwendung für Lebens- oder Futtermittelzwecke zugeführt
werden, weil dies dem Zweck der aus Mitteln der Allgemeinheit (der
Europäischen Union) im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses (vgl. hiezu auch EuGH, 15. Dezember 1994, Rs C-
136/93, Transafrica SA gegen Administracion del Estado Espanol,
Slg. 1994, I-5757, RNr. 14 mwN) gewährten Flächenförderung
zuwiderliefe. Die hier verfahrensgegenständliche Entscheidung über
den Verfall eines Teiles einer im Rahmen eines solchen
Rechtsverhältnisses geleisteten Sicherheit fällt daher nicht in
den Kernbereich der "civil rights".]
Stammrechtssatz
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des § 19 Abs 2 BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art 6 MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500/1987) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Art 6 MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (§ 1 ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Bestimmung des Paragraph 19, Absatz 2, BörseG 1989 unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Artikel 6, MRK bestehen beim VwGH nicht. Nach der vom VwGH geteilten Auffassung des VfGH (Hinweis VfSlg 11.500 aus 1987,) wird für den österreichischen Rechtsbereich bei Entscheidung der Frage, ob es sich iSd Artikel 6, MRK um "civil rights and obligations" handelt oder nicht, darauf abgestellt, ob es um Rechte und Pflichten der Bürger UNTER SICH (Paragraph eins, ABGB) oder um die Stellung des Einzelnen gegenüber der Allgemeinheit geht. Sind die zivilrechtlichen Auswirkungen nur die (sekundäre) Folge eines (primär) im öffentlichen Interesse liegenden Verbotes eines tatsächlichen Verhaltens, liegt KEINE Entscheidung über civil rights vor (Hinweis E VfGH 2.7.1993, G 226/92-7). Nichts anderes kann für den Ausspruch des Ruhens der Mitgliedschaft bei einer Wertpapierbörse gelten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 61993J0136 Transafrica / Administracion del Estado Espanol VORAB
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005170086.X06
Im RIS seit
25.12.2005
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2011
Dokumentnummer
JWR_2005170086_20051107X06