Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2005

Geschäftszahl

2005/17/0086

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 96/17/0076 B 24. Jänner 2000 RS 3

(hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die die Gesamtheit der organisatorischen, verfahrensrechtlichen und die Zuständigkeit regelnden Vorschriften für die Tätigkeit der Agrarmarkt Austria (AMA) ist gegen erstinstanzliche Bescheide von Organen der AMA mangels ausdrücklichen Ausschlusses eines Rechtsmittels oder einer ausdrücklichen anders lautenden Regelung des Instanzenzuges die Berufung an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft zulässig vergleiche insb Paragraph 3, Absatz 2 und Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz, BGBl Nr 1992/376 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl Nr 1994/664). Auch Paragraph 21 i, AMA-Gesetz 1992 in der Fassung BGBl Nr 1994/664 kann nicht als Ausdruck eines allgemeinen Grundsatzes angesehen werden, dass eine Berufung (an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft) nur zulässig wäre, wenn dies im Gesetz ausdrücklich vorgesehen ist. Vor allem Paragraph 29, Absatz 3, AMA-Gesetz 1992 bringt vielmehr den umgekehrten Gedanken zum Ausdruck, dass sich durch die Übertragung der Zuständigkeit zur behördlichen Entscheidung auf die (Organe der) AMA am Instanzenzug, wie er bis zur Erlassung des AMA-Gesetzes1992 geregelt war, nichts ändern sollte (wo die Materiengesetze die Berufung an den Bundesminister für Landwirtschaft und Forstwirtschaft zuließen, sollte sie auch weiterhin zulässig sein, wo die Berufung ausgeschlossen war, sollte sie auch weiterhin nicht gegeben sein; Hinweis E 25.6.1996, 96/17/0232, 0233, 0235).