Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.01.2014

Außerkrafttretensdatum

10.06.2022

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungsvorschriften

Paragraph 29,
  1. Absatz eins,Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.
  2. Absatz eins a,Ausfertigungen der AMA, die mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt werden, bedürfen weder einer Unterschrift noch einer Beglaubigung und gelten, wenn sie weder eine Unterschrift noch eine Beglaubigung aufweisen, als durch den Zeichnungsberechtigten des auf der Ausfertigung bezeichneten Organs der AMA genehmigt.
  3. Absatz 2,Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 238, BAO anzuwenden.
  4. Absatz 3,Soweit aufgrund des Marktordnungsgesetzes 2007 Beschwerden zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  5. Absatz 4,Soweit bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter sinngemäßer Heranziehung der Paragraphen 86 a, 90 a und 97 Absatz 3, BAO durch Verordnung festlegen, dass und unter welchen Voraussetzungen Anbringen im Wege automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht werden können.
  6. Absatz 5,Für die Durchführung von Kontrollen vor Ort haben sich die Kontrollorgane der AMA mit einem von der AMA ausgestellten Ausweis zu legitimieren und den Gegenstand der Prüfung darzulegen.

Im RIS seit

06.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2022

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR40153603

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P29/NOR40153603

Navigation im Suchergebnis