Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

AMA-Gesetz 1992 § 29

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

AMA-Gesetz 1992

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 376/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 29

Inkrafttretensdatum

01.07.1992

Außerkrafttretensdatum

30.06.1996

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Verwaltungsvorschriften

Paragraph 29, (1) Die AMA hat bei der Durchführung von Verwaltungsverfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz anzuwenden, soweit nicht ausdrücklich anderes angeordnet ist.

  1. Absatz 2,Das Recht, Beiträge und Zuschüsse festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung ist Paragraph 209, Absatz eins und Paragraph 238, BAO anzuwenden.
  2. Absatz 3,Soweit auf Grund des Marktordnungsgesetzes 1985, des Mühlengesetzes 1981 oder des Viehwirtschaftsgesetzes 1983 Berufungen zulässig sind, kann gegen Bescheide des zuständigen Organs der AMA Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und hinsichtlich des Geschäftsbereichs Mühlen jedoch an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erhoben werden.

Gesetzesnummer

10007244

Dokumentnummer

NOR12078603

Alte Dokumentnummer

N5199221284J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/376/P29/NOR12078603

Navigation im Suchergebnis