Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.11.2005

Geschäftszahl

2005/17/0086

Rechtssatz

Ausführungen, dass von der Durchführung der von der Beschwerdeführerin beantragten mündlichen Verhandlung aus dem Grunde des Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden konnte [Hinweis auf die Entscheidung des Europäische Gerichtshofes für Menschenrechte vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41); hg. Erkenntnisse vom 10. August 2000, 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, 2000/08/0072; es waren nur solche ins Gewicht fallende Fragen des formellen und materiellen Rechtes zu entscheiden, die durch die bisherige Rechtsprechung, auch des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften, geklärt worden sind.]