Verwaltungsgerichtshof
07.11.2005
2005/17/0086
Mit den in der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 vorgesehenen Sanktionen soll vor allem das vom Normsetzer verfolgte Ziel der Betrugsbekämpfung auch durch begleitende Informations- und Kontrollrechte der Behörde (mit denen Anzeigepflichten des Aufkäufers korrespondieren) erreicht werden. So ist die Festsetzung der Frist des Artikel 13, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 2461 aus 1999,, nach deren Ablauf nach Artikel 24, Absatz eins, der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 15 % der Sicherheit für verfallen zu erklären ist, erforderlich, um Spekulationen zu verhindern und letztendlich sicherzustellen, dass das Ausgangserzeugnis zum vorgesehenen Enderzeugnis verarbeitet wird.