Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/07/0031 E 20. Oktober 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, AltlastensanierungsG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X01

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X01

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 RS 8 (Hier statt dem zweiten Halbsatz: Eine Eintragung in den Verdachtsflächenkataster oder die Durchführung einer Gefährdungsabschätzung ist nicht Voraussetzung für diese Duldungspflicht.)

Stammrechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 macht die Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer nur davon abhängig, dass sie zur Beurteilung einer Verdachtsfläche unbedingt erforderlich ist; an die Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 13, Absatz eins und 2 ALSAG 1989 wird nicht angeknüpft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X02

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X02

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §13 Abs1;
ALSAG 1989 §16 Abs1;

Rechtssatz

Die Duldungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 setzt nicht erst ein, wenn eine Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche stattgefunden hat; vielmehr dienen die im Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 vorgesehenen Duldungspflichten der Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche, wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG 1989 ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X03

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X03

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs11;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 RS 9

Stammrechtssatz

Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des Paragraph 13, ALSAG 1989; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X04

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X04

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs11;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verdachtsfläche liegt nicht erst dann vor, wenn konkrete Gefahren für Gesundheit oder Umwelt zu Tage getreten sind, sondern es kommt nur darauf an, ob auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt von diesen Ablagerungen ausgehen können.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X05

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X05

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs2;
ALSAG 1989 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Im Paragraph 2, Absatz 2, ALSAG 1989 werden ausdrücklich auch befugte Ablagerungen von Abfällen erfasst. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum ALSAG 1989 (898 Blg NR römisch siebzehn. GP, 11)ergibt sich, dass der Gesetzgeber auch bewilligte Deponien erfassen wollte.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X06

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X06

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs2;
ALSAG 1989 §2 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

In der Definition der Altstandorte (Paragraph 2, Absatz 3, ALSAG 1989) ist nur vom Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen die Rede, ohne dass dabei auf einen befugten oder unbefugten Umgang abgestellt wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nur der unbefugte Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen erfasst werden sollte, nicht aber Standorte, auf denen in behördlich genehmigten Anlagen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Paragraph 2, Absatz 3, ALSAG 1989 spricht von "Standorten von Anlagen". Bei "Standorten von Anlagen" handelt es sich aber in der Regel um solche, die über eine behördliche Bewilligung verfügen. Es wäre auch kein sachlicher Grund zu ersehen, warum auf der einen Seite sowohl bewilligte als auch nicht bewilligte Deponien von den Bestimmungen des ALSAG 1989 erfasst werden sollten, auf der anderen Seite aber nur Standorte von Anlagen, die über keine Bewilligung verfügen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X07

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X07

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §2 Abs11;

Rechtssatz

Auch wenn im bau-, gewerbe- und wasserrechtsbehördlichen Bewilligungs- und Kollaudierungsverfahren keine Kontaminierung festgestellt wurde, besagt dies nichts darüber, ob eine Verdachtsfläche iSd Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989 vorliegt, da Zweck dieser Verfahren nicht die Feststellung von Verdachtsflächen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X08

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X08

Rechtssatz für 2004/07/0205

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 16612 A/2005

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

2004/07/0205

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

ALSAG 1989 §16 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 sieht eine Duldungspflicht der Liegenschaftseigentümer sowie der an der Liegenschaft dinglich oder obligatorisch Berechtigten vor. Paragraph 16, Absatz eins, legcit erlegt Liegenschaftseigentümern Duldungspflichten "im notwendigen Umfang" auf, soweit dies zur Beurteilung einer Verdachtsfläche "unbedingt erforderlich" ist. Der Gesetzgeber will damit den Eingriff in das Eigentum (sowie in dingliche oder obligatorische Rechte) so weit wie möglich begrenzen, um die Belastung, die für Liegenschaftseigentümer, dinglich oder obligatorisch Berechtigte mit diesen Duldungspflichten verbunden sind, auf das unumgänglich Notwendige einzuschränken. Eine zeitlich nicht eingeschränkte Verpflichtung, die Durchführung eines Untersuchungsprogrammes zu dulden, wird dieser Absicht des Gesetzgebers nicht gerecht. Die Behörde hat daher auch einen zeitlichen Rahmen für die Duldungspflicht nach den Kriterien "notwendiger Umfang" und "unbedingt erforderlich" zu bestimmen und diesen auch zu begründen. Gegen das Erfordernis einer konkreten zeitlichen Begrenzung spricht auch nicht der Umstand, dass es in manchen Fällen schwierig sein könnte, vor Beginn von Untersuchungen genau festzustellen, wie lange diese Untersuchungen dauern werden, bis sie die gewünschten Ergebnisse zeitigen. In einem solchen Fall hat die Behörde die erforderliche Dauer unter Zuhilfenahme von Fachleuten abzuschätzen. Erweist sich die so festgesetzte Frist in der Folge als zu kurz, hat sie die Möglichkeit, einen neuerlichen Duldungsbescheid zu erlassen. Eine mit Bescheid von vornherein auf unbestimmte Zeit ausgesprochene Duldungspflicht entspricht dem Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 aber nicht.(Hier: Die belBeh argumentiert damit, eine zeitliche Begrenzung der Duldungspflicht ergebe sich ohnehin aus der Zielumschreibung des Maßnahmenprogrammes im erstinstanzlichen Bescheid. Mit der Zielerreichung sei auch die Duldungspflicht beendet. Dieser Argumentation vermag sich der VwGH schon deswegen nicht anzuschließen, weil die Zielformulierung des Maßnahmenprogrammes nichts darüber sagt, wann die einzelnen Schritte zu setzen sind. Es bleibt also der Behörde und den von ihr beigezogenen Helfern überlassen, ob sie das Programm zügig durchführen oder nicht. Abgesehen davon ist für den Betroffenen nicht oder zumindest nicht ohne Schwierigkeiten festzustellen, wann das Maßnahmenprogramm sein Ziel erreicht hat.)

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2004070205.X09

Im RIS seit

01.06.2005

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2009

Dokumentnummer

JWR_2004070205_20050428X09