Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/07/0205

Rechtssatz

Die Duldungspflicht nach Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 setzt nicht erst ein, wenn eine Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche stattgefunden hat; vielmehr dienen die im Paragraph 16, Absatz eins, ALSAG 1989 vorgesehenen Duldungspflichten der Abschätzung und Prioritätenklassifizierung einer Verdachtsfläche, wie sich aus Paragraph 13, Absatz eins, ALSAG 1989 ergibt.