Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0205
GRS wie 2001/07/0139 E 23. Jänner 2002 RS 9
Was unter einer Verdachtsfläche zu verstehen ist, ergibt sich aus Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989. Zur Verdachtsfläche wird ein Grundstück oder eine Mehrzahl von Grundstücken nicht erst durch die Meldung des Landeshauptmannes an den Bundesminister oder gar erst durch die Koordinierungstätigkeiten des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Sinne des Paragraph 13, ALSAG 1989; vielmehr ergibt sich die Eigenschaft als Verdachtsfläche bereits bei Zutreffen der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 2, Absatz 11, ALSAG 1989.