Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0205
Eine Verdachtsfläche liegt nicht erst dann vor, wenn konkrete Gefahren für Gesundheit oder Umwelt zu Tage getreten sind, sondern es kommt nur darauf an, ob auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt von diesen Ablagerungen ausgehen können.