Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2005

Geschäftszahl

2004/07/0205

Rechtssatz

Eine Verdachtsfläche liegt nicht erst dann vor, wenn konkrete Gefahren für Gesundheit oder Umwelt zu Tage getreten sind, sondern es kommt nur darauf an, ob auf Grund früherer Nutzungsformen erhebliche Gefahren für die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt von diesen Ablagerungen ausgehen können.