§ 16 Abs 1 AltlastensanierungsG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen.Paragraph 16, Absatz eins, AltlastensanierungsG steht der Erlassung eines die Duldungspflicht konkretisierenden Bescheides nicht entgegen.