Verwaltungsgerichtshof
28.04.2005
2004/07/0205
In der Definition der Altstandorte (Paragraph 2, Absatz 3, ALSAG 1989) ist nur vom Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen die Rede, ohne dass dabei auf einen befugten oder unbefugten Umgang abgestellt wird. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass nur der unbefugte Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen erfasst werden sollte, nicht aber Standorte, auf denen in behördlich genehmigten Anlagen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen wurde. Paragraph 2, Absatz 3, ALSAG 1989 spricht von "Standorten von Anlagen". Bei "Standorten von Anlagen" handelt es sich aber in der Regel um solche, die über eine behördliche Bewilligung verfügen. Es wäre auch kein sachlicher Grund zu ersehen, warum auf der einen Seite sowohl bewilligte als auch nicht bewilligte Deponien von den Bestimmungen des ALSAG 1989 erfasst werden sollten, auf der anderen Seite aber nur Standorte von Anlagen, die über keine Bewilligung verfügen.