Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

19.12.1996

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §50 Abs3;

Rechtssatz

Kein RS.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1996060217.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19961219X01

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 4 (hier: § 47 Abs 1 LStVwG Stmk idF LGBl Stmk 1973/9).

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei Festlegung der Bedingungen, die bei Ausführung eines beabsichtigten Straßenbaues vom Standpunkt des öffentlichen Interesses und der mit diesem nicht im Widerspruch stehenden Interessen der Beteiligten iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVG 1964 zu erfüllen sind, eine Prüfung der Interessenlage in der Weise vorzunehmen, daß sie das öffentliche Interesse den Interessen der Beteiligten gegenüberstellt. Die Beteiligten besitzen dabei ein Mitspracherecht auch in Ansehung der Gestaltung des Straßenbauvorhabens insoweit, als sie verlangen können, daß ihre Interessen nur in dem durch das öffentliche Interesse zwingend gebotenen Umfang beeinträchtigt werden. Unter den Interessen der Beteiligten sind nicht nur die durch materielle öffentlich-rechtliche Normen ausdrücklich geschützten Interessen der Beteiligten, sondern auch deren wirtschaftliche Interessen zu verstehen. Die Beteiligten sind daher auch nicht verhalten, jene öffentlich-rechtliche Norm zu benennen, die ihnen das subjektive-öffentliche Recht ausdrücklich gewährleistet, in dem verletzt zu sein sie behaupten; es genügt vielmehr, daß sie eine Beeinträchtigung ihrer Interessen schlechthin dartun. Der Nachweis dafür, daß dieses Interesse im Rahmen des Straßenbauprojektes wegen Widerspruches zum öffentlichen Interesse an einer bestimmten Ausgestaltung der Straße nicht berücksichtigt werden kann, ist von der Behörde zu erbringen (Hinweis E 18.10.1966, 5/66, VwSlg 7014 A/1966).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X01

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1 idF 1973/009;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Rechtssatz

Als Personen, die durch ein Straßenbauvorhaben in ihren Interessen schlechthin beeinträchtigt sein können, sind nicht nur jene anzusehen, die durch das Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, sondern auch jene Eigentümer von Grundstücken, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen, deren Interessen, insbesondere wirtschaftliche Interessen, auch durch das Straßenbauvorhaben beeinträchtigt werden können (Hinweis E 11.8.1994, 93/06/0198).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X02

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 1

Stammrechtssatz

Die Straßenbehörde ist iSd Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 an eine Verordnung nach Paragraph 8, Absatz 3, Stmk LStVwG 1994 gebunden (Hinweis E 5.7.1984, 82/06/0201, E 24.11.1989, 87/17/0159). Diese Verordnung enthält auch bereits die Feststellung des Verkehrsinteresses (Hinweis E 11.10.1990, 89/06/0096, AW 89/06/0035, VwSlg 13283 A/1990).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X03

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X03

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §1 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §7 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Rechtssatz

Der Umstand, daß trotz des Umbaues einer bestimmten Straße der Kreis der Benützer dieser Straße gleichbleibt, berührt die Frage, ob eine Straße iSd LStVwG Stmk 1964 vorliegt nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X04

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art94;
LStVwG Stmk 1964 §50 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
  1. B-VG Art. 94 heute
  2. B-VG Art. 94 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 94 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  4. B-VG Art. 94 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  5. B-VG Art. 94 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/06/0245 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Tir LStG 1989 tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichts hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Aufgrund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der sogenannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist der Antragsteller nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 14.9.1995, 93/06/0203). Dies gilt auch für den Fall, daß die Entschädigung mit null festgesetzt wurde (Hinweis E 26.3.1996, 96/05/0040 und 0041).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Angelegenheiten in welchen die Anrufung des VwGH ausgeschlossen ist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X05

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Rechtssatz

Gutachten anderer Behörden können in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden, wenn die Aufgabenstellung für den Gutachter in beiden Verfahren die gleiche ist.

Schlagworte

Gutachten Verwertung aus anderen Verfahren Beweismittel Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X06

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X06

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L82000 Bauordnung
L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte

Norm

BauRallg;
LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Rechtssatz

Fällt der Zweck der Enteignung (hier: Änderungen der Straße im Hinblick auf die geplante Verlängerung einer Straßenbahnlinie) weg, so besteht ein sich unmittelbar aus der Verfassung ergebender Rückübereignungsanspruch. Dies gilt nicht, sofern aus dem straßenrechtlichen Enteignungsbescheid für bestimmte straßenbautechnische Maßnahmen ein anderer Enteignungszweck (hier: als die sich aus dem Straßenbahnbau ergebende Notwendigkeit) ableitbar wäre. Bei der Entscheidung über die Enteignung hat die Enteignungsbehörde auf den Umstand, daß der Enteignungszweck unter Umständen nicht verwirklicht wird, keine Rücksicht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X07

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X07

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark
10/10 Grundrechte

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
StGG Art5;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/06/0150 3

Stammrechtssatz

Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X08

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X08

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47;
LStVwG Stmk 1964 §48;
LStVwG Stmk 1964 §8 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/10/12 94/06/0248 3

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer Verordnung gem Paragraph 8, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 stellt nicht nur eine maßgebliche Tatbestandsvoraussetzung für das straßenbaurechtliche Bewilligungsverfahren, sondern auch für das darauf folgende Enteignungsverfahren dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X09

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X09

Rechtssatz für 96/06/0217

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

10

Geschäftszahl

96/06/0217

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Index

L85006 Straßen Steiermark

Norm

LStVwG Stmk 1964 §47 Abs1;
LStVwG Stmk 1964 §47 Abs3;
LStVwG Stmk 1964 §48 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/06/0276 96/06/0251

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 2

Stammrechtssatz

Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen (Hinweis E 14.3.1969, 843/68, VwSlg 7532 A/1969), Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen (Hinweis E 2.5.1969, 956/66).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996060217.X10

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2012

Dokumentnummer

JWR_1996060217_19980520X10