Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

96/06/0217

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1996/05/30 95/06/0245 1

Stammrechtssatz

Gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Tir LStG 1989 tritt der Bescheid mit Anrufung des Bezirksgerichts hinsichtlich des Ausspruches über die Vergütung außer Kraft. Aufgrund dieser damit eingeräumten Möglichkeit, im Wege der sogenannten sukzessiven Kompetenz eine Entscheidung des Gerichtes über die Entschädigung zu erlangen, ist der Antragsteller nicht legitimiert, hinsichtlich der Entschädigungsfrage eine Beschwerde an den VwGH zu erheben (Hinweis E 14.9.1995, 93/06/0203). Dies gilt auch für den Fall, daß die Entschädigung mit null festgesetzt wurde (Hinweis E 26.3.1996, 96/05/0040 und 0041).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/06/0276

96/06/0251