Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

96/06/0217

Rechtssatz

Als Personen, die durch ein Straßenbauvorhaben in ihren Interessen schlechthin beeinträchtigt sein können, sind nicht nur jene anzusehen, die durch das Straßenbauvorhaben von Enteignungen bzw Eingriffen in dingliche Rechte betroffen sind, sondern auch jene Eigentümer von Grundstücken, die an das Straßenbauvorhaben unmittelbar angrenzen, deren Interessen, insbesondere wirtschaftliche Interessen, auch durch das Straßenbauvorhaben beeinträchtigt werden können (Hinweis E 11.8.1994, 93/06/0198).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/06/0276

96/06/0251