Verwaltungsgerichtshof
20.05.1998
96/06/0217
GRS wie VwGH E 1994/12/15 94/06/0150 3
Aus dem Grundsatz der Eingriffsminimierung im Enteignungsverfahren ist abzuleiten, daß im Enteignungsverfahren nur jene Grundstücksteile oder Gebäudeteile beansprucht werden dürfen, welche für die projektierte Baumaßnahme selbst erforderlich sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/06/0276
96/06/0251