Verwaltungsgerichtshof
20.05.1998
96/06/0217
Fällt der Zweck der Enteignung (hier: Änderungen der Straße im Hinblick auf die geplante Verlängerung einer Straßenbahnlinie) weg, so besteht ein sich unmittelbar aus der Verfassung ergebender Rückübereignungsanspruch. Dies gilt nicht, sofern aus dem straßenrechtlichen Enteignungsbescheid für bestimmte straßenbautechnische Maßnahmen ein anderer Enteignungszweck (hier: als die sich aus dem Straßenbahnbau ergebende Notwendigkeit) ableitbar wäre. Bei der Entscheidung über die Enteignung hat die Enteignungsbehörde auf den Umstand, daß der Enteignungszweck unter Umständen nicht verwirklicht wird, keine Rücksicht zu nehmen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/06/0276
96/06/0251