Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.05.1998

Geschäftszahl

96/06/0217

Rechtssatz

Gutachten anderer Behörden können in einem Verwaltungsverfahren herangezogen werden, wenn die Aufgabenstellung für den Gutachter in beiden Verfahren die gleiche ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

96/06/0276

96/06/0251