Verwaltungsgerichtshof
20.05.1998
96/06/0217
GRS wie VwGH E 1994/08/11 93/06/0198 2
Im Verfahren über die Enteignung von Grundflächen dürfen die betroffenen Liegenschaftseigentümer zwar einwenden, daß keine Notwendigkeit bestehe, das geplante Wegeprojekt in solcher Weise auszuführen (Hinweis E 14.3.1969, 843/68, VwSlg 7532 A/1969), Grundlage des Enteignungsverfahrens ist jedoch jene Gestaltung des Straßenbauvorhabens, die dieses durch den gemäß Paragraph 47, Absatz 3, Stmk LStVwG 1964 zu erlassenden Bescheid erhalten hat. Im Enteignungsverfahren ist daher im allgemeinen nicht mehr die Notwendigkeit des Straßenbaues, sondern nur die Notwendigkeit der Heranziehung der beantragten Grundflächen zum Straßenbau zu prüfen (Hinweis E 2.5.1969, 956/66).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
96/06/0276
96/06/0251