Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Hatte der Fremde eingestandenermaßen bereits bei seiner Abreise

aus seinem Heimatstaat die Absicht, auf Dauer in Österreich zu

bleiben, so verstößt die Schlußfolgerung auf das Vorliegen

dieser Absicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf

Erteilung eines Sichtvermerkes keineswegs gegen die allgemeine

Lebenserfahrung.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes freie Beweiswürdigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X01

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37
FPG 1954 §3 Abs2 Z6
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
VwRallg

Rechtssatz

Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm

(hier: des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG) von der Behörde gehört, so

besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und

Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG

1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann

keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt

neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der

formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im

konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz"

inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung

darstellt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes Parteiengehör Änderung der Rechtslage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X02

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2 Z6

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 1

Stammrechtssatz

Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist

vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18,

FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung

der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere

Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG

genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen

zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen

(Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X03

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2
VwRallg

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18,

Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen,

um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für

gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich

insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr

das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der

im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses

Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach

selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993

angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des

"Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden

gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X04

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §18 Abs2 Z6
FrG 1993 §19
MRK Art8 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0129 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde anläßlich der Einbringung eines Antrages auf

Erteilung eines Sichtvermerkes vor der österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland bewußt wahrheitswidrige Angaben

über den Zweck seiner Reise nach Österreich gemacht, so ist mit

Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem

geordneten Fremdenwesen ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung

der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der

öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grunde des

Paragraph 19, FrG 1993 zulässig (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X05

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §21 Abs1
FrG 1993 §21 Abs2

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5

Stammrechtssatz

Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach

dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine

Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit

zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung

nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991,

90/19/0320).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X06

Rechtssatz für 93/18/0339

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

93/18/0339

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1993 §18 Abs1
FrG 1993 §21
VStG §55 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 6

Stammrechtssatz

Der Tilgungsfrist des Paragraph 55, Absatz eins, VStG kommt iZm der Frage, für

welchen Zeitraum ein Aufenthaltsverbot zu verhängen ist, keine

Bedeutung zu (Hinweis E 14.5.1990, 90/19/0117).

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X07

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1993180339_19931028X07