Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0339
GRS wie VwGH E 1993/10/28 93/18/0474 5
Ein Aufenthaltsverbot ist für jenen Zeitraum zu erlassen, nach
dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine
Verhängung weggefallen sein wird. Es ist auf unbestimmte Zeit
zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung
nicht vorhergesehen werden kann (Hinweis E 28.10.1991,
90/19/0320).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X06