Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0339

Rechtssatz

Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm

(hier: des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG) von der Behörde gehört, so

besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und

Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG

1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann

keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt

neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der

formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im

konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz"

inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung

darstellt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02