Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0339
Wurde die Partei im zeitlichen Geltungsbereich einer Norm
(hier: des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 6, FrPolG) von der Behörde gehört, so
besteht für die Behörde nach Außerkrafttreten dieser und
Inkraftreten einer neuen Norm (hier: des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG
1993) im Laufe des verwaltungsbehördlichen Verfahrens dann
keine Verpflichtung, der Partei zum maßgeblichen Sachverhalt
neuerlich das Parteiengehör einzuräumen, wenn unbeschadet der
formell geänderten Rechtslage das für die Beurteilung des im
konkreten Fall wesentlichen Sachverhaltes "maßgebende Gesetz"
inhaltlich gegenüber der Vorläuferbestimmung keine Änderung
darstellt.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X02