Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 1

Stammrechtssatz

Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist

vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18,

FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung

der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere

Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG

genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen

zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen

(Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X03