Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0339
GRS wie VwGH E 1993/04/14 93/18/0112 1
Ist der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 6, FrG verwirklicht, so ist
vom Vorliegen einer "bestimmten Tatsache iSd Absatz eins, (des Paragraph 18,
FrG) auszugehen. Die darauf gründende rechtliche Beurteilung
der Behörde, es sei die Annahme gerechtfertigt, daß der weitere
Aufenthalt des Fremden in Österreich die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG
genannten öffentlichen Interessen gefährde bzw ihnen
zuwiderlaufe, ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen
(Hinweis E 11.11.1991, 91/19/0179; E 23.3.1992, 91/19/0364).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X03