Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0339
Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18,
Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen,
um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für
gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993
gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich
insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr
das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der
im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses
Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach
selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993
angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993
umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des
"Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden
gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X04