Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0339

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht das Vorliegen mehrerer der im Paragraph 18,

Absatz 2, FrG 1993 demonstrativ angeführten bestimmten Tatsachen,

um die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993 umschriebene Annahme für

gerechtfertigt halten zu können. Bei der in Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

gebrauchten Wendung "bestimmter Tatsachen" handelt es sich

insofern um eine unbestimmte (offene) Formulierung, als von ihr

das Vorliegen sowohl mehrerer als auch bloß einer einzigen der

im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993 genannten Tatsachen umfaßt ist. In

diesem Zusammenhang ist festzuhalten, daß dieses

Auslegungsergebnis die ständige Rechtsprechung des VwGH, wonach

selbst ohne Vorliegen auch nur einer der im Paragraph 18, Absatz 2, FrG 1993

angeführten bestimmten Tatsachen die im Paragraph 18, Absatz eins, FrG 1993

umschriebene Annahme, und zwar unter dem Gesichtspunkt des

"Gesamtverhaltens (Gesamtfehlverhaltens)" des Fremden

gerechtfertigt sein kann, unberührt läßt.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X04