Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0339

Rechtssatz

Hatte der Fremde eingestandenermaßen bereits bei seiner Abreise

aus seinem Heimatstaat die Absicht, auf Dauer in Österreich zu

bleiben, so verstößt die Schlußfolgerung auf das Vorliegen

dieser Absicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf

Erteilung eines Sichtvermerkes keineswegs gegen die allgemeine

Lebenserfahrung.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X01