Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0339
Hatte der Fremde eingestandenermaßen bereits bei seiner Abreise
aus seinem Heimatstaat die Absicht, auf Dauer in Österreich zu
bleiben, so verstößt die Schlußfolgerung auf das Vorliegen
dieser Absicht schon im Zeitpunkt der Stellung des Antrages auf
Erteilung eines Sichtvermerkes keineswegs gegen die allgemeine
Lebenserfahrung.
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X01