Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.10.1993

Geschäftszahl

93/18/0339

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0129 1

Stammrechtssatz

Hat der Fremde anläßlich der Einbringung eines Antrages auf

Erteilung eines Sichtvermerkes vor der österreichischen

Vertretungsbehörde im Ausland bewußt wahrheitswidrige Angaben

über den Zweck seiner Reise nach Österreich gemacht, so ist mit

Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem

geordneten Fremdenwesen ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung

der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der

öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grunde des

Paragraph 19, FrG 1993 zulässig (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X05