Verwaltungsgerichtshof
28.10.1993
93/18/0339
GRS wie VwGH E 1993/07/08 93/18/0129 1
Hat der Fremde anläßlich der Einbringung eines Antrages auf
Erteilung eines Sichtvermerkes vor der österreichischen
Vertretungsbehörde im Ausland bewußt wahrheitswidrige Angaben
über den Zweck seiner Reise nach Österreich gemacht, so ist mit
Rücksicht auf das gewichtige öffentliche Interesse an einem
geordneten Fremdenwesen ein Aufenthaltsverbot zur Erreichung
der im Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele (hier zum Schutz der
öffentlichen Ordnung) dringend geboten und daher im Grunde des
Paragraph 19, FrG 1993 zulässig (Hinweis E 14.4.1993, 93/18/0112).
ECLI:AT:VWGH:1993:1993180339.X05