Wird von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hat der Fahrzeugbesitzer dafür zu sorgen, dass die Lochung entsprechend berichtigt wird. Unterlässt er dies, verwendet das Fahrzeug aber trotzdem nach Ablauf der auf der Plakette aufscheinenden Frist (samt Toleranzfrist), so macht er sich der Verwaltungsübertretung nach § 36 lit e KFG schuldig (Hinweis E 7.10.1981, 81/03/0069).Wird von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hat der Fahrzeugbesitzer dafür zu sorgen, dass die Lochung entsprechend berichtigt wird. Unterlässt er dies, verwendet das Fahrzeug aber trotzdem nach Ablauf der auf der Plakette aufscheinenden Frist (samt Toleranzfrist), so macht er sich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG schuldig (Hinweis E 7.10.1981, 81/03/0069).