Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1985

Geschäftszahl

85/02/0122

Rechtssatz

Wird von der die Begutachtung durchführenden Stelle eine unrichtig gelochte Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht, so hat der Fahrzeugbesitzer dafür zu sorgen, dass die Lochung entsprechend berichtigt wird. Unterlässt er dies, verwendet das Fahrzeug aber trotzdem nach Ablauf der auf der Plakette aufscheinenden Frist (samt Toleranzfrist), so macht er sich der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 36, Litera e, KFG schuldig (Hinweis E 7.10.1981, 81/03/0069).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

85/02/0123