Verwaltungsgerichtshof
25.04.1985
85/02/0122
GRS wie 0011/72 E 14. Dezember 1972 VwSlg 8333 A/1972 RS 5
Aus dem alleinigen Umstand, daß eine Straße nur von gewissen Gruppen von Verkehrsteilnehmern befahren werden darf, beispielsweise nur PKW, nur Anrainerfahrzeuge oder nur Behördenfahrzeuge) kann nicht geschlossen werden, daß es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
85/02/0123